Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (B2B)
Verkäuferin:
LUPI Präzisionstechnik GmbH
Heckenweg 12, 94051 Hauzenberg
Registergericht: Amtsgericht Passau, HRB 12467
Geschäftsführer: Ludwig Pilsl
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE367 539 196
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Käufer“ genannt).
(2) Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Laserstrahl- und Wasserstrahlschneidmaschinen sowie deren Komponenten, Ersatzteilen und Zubehör durch die LUPI Präzisionstechnik GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt).
§ 2 Besonderer Status und Teile-Garantie für Ausstellungs- und Vorführmaschinen
(1) Maschinen, die vom Verkäufer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Ausstellungsmaschine“, „Messegerät“ oder „Vorführmaschine“ deklariert und verkauft werden, gelten rechtlich als gebrauchte Sachen. Der Verkauf dieser Gegenstände erfolgt unter vollständigem Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung (Gewährleistung).
(2) Der Verkäufer gewährt dem Käufer beim Kauf einer solchen Ausstellungs- oder Vorführmaschine jedoch eine einjährige (1) vertragliche Teile-Garantie ab Lieferung bzw. Übergabe.
(3) Der Umfang dieser Teile-Garantie beschränkt sich ausschließlich auf die kostenlose Lieferung von Ersatzteilen ab Werk (Ex Works) für Komponenten, die innerhalb eines Jahres nachweislich aufgrund eines Material- oder Herstellungsfehlers defekt werden.
(4) Sämtliche mit dem Austausch verbundenen Arbeitskosten, Technikerstunden, Reisezeiten, Fahrtkosten, Ein- und Ausbaukosten sowie jegliche Haftung für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige Folgeschäden sind im Rahmen dieser Garantie gänzlich ausgeschlossen und vom Käufer zu tragen. Die Regelungen zu Verschleißteilen (§ 7) und zur Haftungsbegrenzung (§ 8) gelten für diese Garantie entsprechend.
§ 3 Gewährleistung für Neumaschinen (Fristen und Umfang)
Soweit es sich bei dem Kaufgegenstand um fabrikneue Maschinen oder Komponenten handelt („Neuware“), gilt für die Mängelhaftung Folgendes:
(1) Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung bzw. ab erfolgter Abnahme, sofern eine solche vertraglich vereinbart ist.
(2) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr sowie die Mängelbeseitigung basieren auf der ausdrücklichen Bedingung, dass die Maschine ausschließlich im Einschichtbetrieb genutzt wird.
(4) Der Einschichtbetrieb wird für die Laufzeit der einjährigen Gewährleistung auf eine maximale Gesamtlaufzeit von 2.000 Betriebsstunden (gemessen am internen Betriebsstundenzähler der Maschine) begrenzt. Sobald die Maschine die Grenze von 2.000 Betriebsstunden vor Ablauf des ersten Jahres überschreitet, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch vorzeitig mit dem Erreichen der 2.000. Betriebsstunde. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein aufgetretener Mangel nicht auf die über den Einschichtbetrieb hinausgehende Mehrbelastung oder den Mehrschichtbetrieb zurückzuführen ist.
§ 4 Lieferfristen, Produktionszeiten, Seefracht-Transport, Entladung und Versicherung
(1) Von dem Verkäufer angegebene Lieferfristen und Liefertermine gelten stets als unverbindliche Orientierungswerte, es sei denn, ein Termin wurde in der Auftragsbestätigung ausdrücklich und schriftlich als „verbindlicher Liefertermin“ vereinbart.
(2) Soweit der Kaufgegenstand keine Lagerware ist und erst produziert werden muss, bezieht sich die vom Verkäufer kalkulierte reine Produktionszeit von ca. vier (4) Wochen ausschließlich auf die betriebsinterne Fertigstellung und Bereitstellung zur Verladung im Werk (Meldung der Versandbereitschaft). Der Beginn dieser Frist setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Käufer die vereinbarte Anzahlung (gemäß § 5) geleistet hat.
(3) Für die anschließende Seefracht und den internationalen Transport (Kalkulationswert ca. acht (8) Wochen) übernimmt der Verkäufer keine Gewähr oder Haftung bezüglich exakter Laufzeiten. Verzögerungen, die nach der Übergabe der Ware an den Transporteur, Spediteur oder die Reederei auf dem Transportweg entstehen (insbesondere durch Hafenliegezeiten, Verzögerungen bei der Schiffsverladung, Zollabfertigungen im Abgangs- oder Zielland, Routenänderungen oder wetterbedingte Verzögerungen), begründen keinen Lieferverzug des Verkäufers. Sie berechtigen den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadensersatz oder Konventionalstrafen.
(4) Anlieferung, Entladung und Gefahrenübergang: Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Anlieferung der Maschine per Lkw bis zur Bordsteinkante bzw. bis zur Grundstücksgrenze des Käufers. Die Entladung des Transportfahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Käufer, auf dessen Kosten und auf dessen eigenes Risiko. Der Käufer ist verpflichtet, zum vereinbarten Liefertermin rechtzeitig geeignetes Personal sowie die erforderlichen Hebe- und Entladewerkzeuge (z. B. Kran, Schwerlaststapler) bereitzustellen. Schäden, die während des Entladevorgangs oder des anschließenden innerbetrieblichen Transports beim Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers; die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht spätestens mit Beginn des Entladevorgangs auf den Käufer über.
(5) Transportversicherung: Unbeschadet der Regelung in Absatz 4 wird die Ware durch den Verkäufer für den Transportweg auf dem Seeweg bzw. bis zum Eintreffen am Lieferort obligatorisch zum vollen Warenwert gegen Transportschäden versichert. Die Kosten für diese Transportversicherung trägt – sofern im Einzelfall auf der Auftragsbestätigung nicht abweichend vereinbart – der Käufer. Im Schadensfall tritt der Verkäufer sämtliche Rechte aus der Transportversicherung an den Käufer ab, damit dieser den Schaden direkt mit der Versicherung abwickeln kann; eine weitergehende Haftung des Verkäufers für Schäden, die vor dem Entladevorgang auf dem Transportweg entstanden sind, ist ausgeschlossen.
(6) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch Höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
(7) Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
§ 5 Zahlungsbedingungen und Vorkasse
Soweit im Einzelfall oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, gelten für alle Zahlungen folgende Bedingungen:
(1) Bei Maschinen und Komponenten, die auftragsbezogen erst produziert werden müssen (Neuproduktion), ist der Netto-Gesamtkaufpreis wie folgt zu entrichten:
- 50 % Anzahlung fällig sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung und Rechnungsstellung. Der Verkäufer beginnt mit der Produktion erst nach vollständigem Zahlungseingang dieser Anzahlung auf seinem Geschäftskonto.
- 50 % Restzahlung fällig nach dem Eintreffen der Ware im Bestimmungshafen bzw. vor der finalen Anlieferung und Übergabe am Aufstellungsort des Käufers (Zahlung vor Anlieferung). Der Verkäufer ist berechtigt, die Auslieferung, die Entladung oder das Befahren des Kundengeländes so lange zu verweigern und die Ware zurückzuhalten, bis die Restzahlung vollständig auf dem Geschäftskonto des Verkäufers eingegangen ist. Anfallende Stand- oder Lagergelder des Transporteurs aufgrund verspäteter Restzahlung trägt der Käufer.
(2) Bei Kaufgegenständen, die als Lagerware, Ausstellungsmaschine oder Vorführmaschine direkt ab Lager des Verkäufers verfügbar sind, gilt eine 100 % Vorkasse. Der vollständige Rechnungsbetrag ist vor der Bereitstellung zum Transport bzw. vor der Verladung fällig. Eine Freigabe der Ware zum Versand erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung.
(3) Alle Preise verstehen sich ab Werk (Ex Works) rein netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie anfallender Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten.
(4) Der Käufer kommt mit Ablauf von 14 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt der jeweiligen Rechnung automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Während des Verzugs ist der Kaufpreis mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz für B2B-Geschäfte (derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
§ 6 Umfang der Nacherfüllung bei Neuware und Aufteilung der Reisekosten
Im Falle eines berechtigten und rechtzeitigen Gewährleistungsanspruchs bei Neuware leistet der Verkäufer Nacherfüllung nach folgenden Regeln:
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten für die erforderlichen Ersatzteile sowie die reinen Arbeitswerte (Technikerstunden) für den Aus- und Einbau der defekten Komponenten.
(2) Sämtliche mit der Mängelbeseitigung verbundenen Reisekosten, An- und Abfahrtszeiten der Techniker, Fahrtkosten, Kilometerpauschalen sowie eventuelle Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Servicepersonals sind gänzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen und vom Käufer zu tragen. Diese Aufwendungen werden dem Käufer nach der jeweils gültigen Service-Preisliste des Verkäufers separat in Rechnung gestellt.
(3) Verlangt der Verkäufer die Einsendung eines defekten Bauteils zur Überprüfung oder Reparatur im Werk des Verkäufers (Bring-In-Verfahren), trägt der Käufer die Kosten und die Gefahr des Transports zum Verkäufer. Die Rücksendung des reparierten oder ausgetauschten Teils zum Käufer erfolgt auf Kosten des Verkäufers.
(4) Kosten, die dadurch entstehen, dass die Maschine nach der Lieferung an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferadresse verbracht wurde, sind in jedem Fall in vollem Umfang vom Käufer zu tragen.
§ 7 Ausschluss von Verschleißteilen
(1) Von der Gewährleistung und kostenlosen Nacherfüllung bzw. Garantie sind alle Teile und Komponenten gänzlich ausgeschlossen, die einer betriebsbedingten, natürlichen Abnutzung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen (sogenannte Verschleißteile).
(2) Zu den typischen Verschleißteilen bei Laserstrahl- und Wasserstrahlschneidmaschinen gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Für Wasserstrahlschneidanlagen: Schneiddüsen (Saphir-, Rubin-, Diamant- und Fokusdüsen), Abrasiv-Mischkammern, Hochdruckdichtungen, Plunger/Kolben der Hochdruckpumpe, Ein- und Auslassventile, Druckübersetzer-Dichtungen, Hochdruckschläuche sowie die Lamellen/Gitter des Schneidtisches (Werkstückauflage).
- Für Laserstrahlschneidanlagen: Optische Komponenten (Fokussierlinsen, Schutzgläser, Spiegel), Laserdüsen, Keramikteile der Düsenaufnahme, Faltenbälge, Filterelemente (Absauganlagen) sowie die Auflagebänke/Zackenleisten des Schneidtisches.
- Allgemein: Sämtliche Dichtungen, O-Ringe, Filtermatten, Betriebsstoffe (wie Hydrauliköle, Vakuumpumpenöle) sowie Schläuche und Kabel, die ständiger mechanischer Bewegung ausgesetzt sind.
(3) Ein Gewährleistungs- oder Garantieanspruch für die in Absatz 2 genannten Teile besteht nur dann, wenn der Käufer nachweist, dass der Defekt nicht auf einem natürlichen Verschleiß, fehlerhafter Bedienung (z. B. Kollisionen, falsche Parameter) oder ungeeigneten Betriebsstoffen (z. B. mangelhafte Wasserqualität oder falsches Abrasivmittel) beruht, sondern ein nachweisbarer Material- oder Fabrikationsfehler bereits bei Gefahrübergang vorlag.
§ 8 Haftungsbegrenzung bei Maschinenstillstand und Produktionsausfall
(1) Der Verkäufer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Gewährleistung, Garantie, unerlaubte Handlung) – nicht für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden oder Vermögensschäden des Käufers.
(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt insbesondere für:
- Produktionsausfälle und Betriebsunterbrechungen,
- Entgangenen Gewinn und entgangene Umsätze,
- Konventionalstrafen oder Schadensersatzansprüche, die Dritte (z. B. die Kunden des Käufers) gegen den Käufer wegen Lieferverzugs oder Produktionsstopps geltend machen,
- Kosten für die Beschargung von Ersatzkapazitäten (z. B. die Auslagerung von Schneidarbeiten an externe Lohnfertiger während des Stillstands).
(3) Die Haftung des Verkäufers für vertragstypische, vorhersehbare Schäden wird pro Schadensfall auf die Höhe des Netto-Kaufpreises der betroffenen Maschine (bzw. bei Ersatzteillieferungen auf den Netto-Wert des betroffenen Bauteils) begrenzt. [1]
§ 9 Gesamthaftungsausschluss-Ausnahme
Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen in den §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 gelten ausdrücklich nicht:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer schriftlichen Garantie für die Beschaffenheit der Sache.
§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der LUPI Präzisionstechnik GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der LUPI Präzisionstechnik GmbH in 94051 Hauzenberg der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
