Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (B2B)
Verkäuferin:
LUPI Präzisionstechnik GmbH
Heckenweg 12, 94051 Hauzenberg
Registergericht: Amtsgericht Passau, HRB 12467
Geschäftsführer: Ludwig Pilsl
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE367 539 196 [1]
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Käufer“ genannt).
(2) Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Laserstrahl- und Wasserstrahlschneidmaschinen sowie deren Komponenten, Ersatzteilen und Zubehör durch die LUPI Präzisionstechnik GmbH (nachfolgend „Verkäufer“ genannt).
§ 2 Status von Ausstellungs- und Vorführmaschinen
(1) Maschinen, die vom Verkäufer im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Ausstellungsmaschine“, „Messegerät“, „Vorführmaschine“ oder „Gebrauchtmaschine“ deklariert und verkauft werden, gelten rechtlich als gebrauchte Sachen.
(2) Der Verkauf dieser gebrauchten Sachen erfolgt unter vollständigem Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Mängelhaftung.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
§ 3 Gewährleistung für Neumaschinen (Fristen und Umfang)
Soweit es sich bei dem Kaufgegenstand um fabrikneue Maschinen oder Komponenten handelt („Neuware“), gilt für die Mängelhaftung Folgendes:
(1) Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beträgt ein (1) Jahr ab Lieferung bzw. ab erfolgter Abnahme, sofern eine solche vertraglich vereinbart ist.
(2) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr sowie der kostenlose Materialersatz gemäß § 4 basieren auf der ausdrücklichen Bedingung, dass die Maschine ausschließlich im Einschichtbetrieb genutzt wird.
(4) Der Einschichtbetrieb wird für die Laufzeit der einjährigen Gewährleistung auf eine maximale Gesamtlaufzeit von 2.000 Betriebsstunden (gemessen am internen Betriebsstundenzähler der Maschine) begrenzt. Sobald die Maschine die Grenze von 2.000 Betriebsstunden vor Ablauf des ersten Jahres überschreitet, erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch (einschließlich des kostenlosen Materialersatzes) vorzeitig mit dem Erreichen der 2.000. Betriebsstunde. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass unaufgeforderte Mängel nicht auf die über den Einschichtbetrieb hinausgehende Mehrbelastung oder den Mehrschichtbetrieb zurückzuführen sind.
§ 4 Beschränkung auf Materialersatz / Ausschluss von Arbeits- und Wegekosten
(1) Im Falle eines berechtigten und rechtzeitigen Gewährleistungsanspruchs bei Neuware leistet der Verkäufer Nacherfüllung ausschließlich durch den kostenlosen Ersatz des defekten Teils (Materialgestellung ab Werk / Ex Works).
(2) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Verkäufers in 94051 Hauzenberg. Der Käufer ist verpflichtet, das defekte Bauteil auf eigene Kosten und Gefahr zur Überprüfung und zum Austausch an den Verkäufer einzusenden („Bring-In-Verfahren“). Die Zusendung des kostenlosen Ersatzteils erfolgt ab Werk des Verkäufers.
(3) Sämtliche mit der Mängelbeseitigung verbundenen Arbeitskosten, Ein- und Ausbaukosten, Technikerstunden, Reisezeiten, Fahrtkosten, Kilometerpauschalen sowie eventuelle Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Servicepersonals sind gänzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen und werden vom Käufer getragen. Verlangt der Käufer ausdrücklich die Durchführung der Reparatur durch einen Techniker des Verkäufers vor Ort am Aufstellungsort der Maschine, werden die Arbeitszeiten und Reiseaufwendungen nach der jeweils gültigen Service-Preisliste des Verkäufers separat in Rechnung gestellt.
(4) Kosten, die dadurch entstehen, dass die Maschine nach der Lieferung an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferadresse verbracht wurde, sind in jedem Fall vom Käufer zu tragen.
§ 5 Ausschluss von Verschleißteilen
(1) Von der Gewährleistung und dem kostenlosen Materialersatz gemäß § 4 sind alle Teile und Komponenten gänzlich ausgeschlossen, die einer betriebsbedingten, natürlichen Abnutzung oder einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen (sogenannte Verschleißteile).
(2) Zu den typischen Verschleißteilen bei Laserstrahl- und Wasserstrahlschneidmaschinen gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Für Wasserstrahlschneidanlagen: Schneiddüsen (Saphir-, Rubin-, Diamant- und Fokusdüsen), Abrasiv-Mischkammern, Hochdruckdichtungen, Plunger/Kolben der Hochdruckpumpe, Ein- und Auslassventile, Druckübersetzer-Dichtungen, Hochdruckschläuche sowie die Lamellen/Gitter des Schneidtisches (Werkstückauflage).
- Für Laserstrahlschneidanlagen: Optische Komponenten (Fokussierlinsen, Schutzgläser, Spiegel), Laserdüsen, Keramikteile der Düsenaufnahme, Faltenbälge, Filterelemente (Absauganlagen) sowie die Auflagebänke/Zackenleisten des Schneidtisches.
- Allgemein: Sämtliche Dichtungen, O-Ringe, Filtermatten, Betriebsstoffe (wie Hydrauliköle, Vakuumpumpenöle) sowie Schläuche und Kabel, die ständiger mechanischer Bewegung ausgesetzt sind.
(3) Ein Gewährleistungsanspruch für die in Absatz 2 genannten Teile besteht nur dann, wenn der Käufer nachweist, dass der Defekt nicht auf einem natürlichen Verschleiß, fehlerhafter Bedienung (z. B. Kollisionen, falsche Parameter) oder ungeeigneten Betriebsstoffen (z. B. mangelhafte Wasserqualität oder falsches Abrasivmittel) beruht, sondern ein nachweisbarer Material- oder Fabrikationsfehler bereits bei Gefahrübergang vorlag.
§ 6 Haftungsbegrenzung bei Maschinenstillstand und Produktionsausfall
(1) Der Verkäufer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Gewährleistung, unerlaubte Handlung) – nicht für indirekte Schäden, Mangelfolgeschäden oder Vermögensschäden des Käufers.
(2) Der Ausschluss gemäß Absatz 1 gilt insbesondere für:
- Produktionsausfälle und Betriebsunterbrechungen,
- Entgangenen Gewinn und entgangene Umsätze,
- Konventionalstrafen oder Schadensersatzansprüche, die Dritte (z. B. die Kunden des Käufers) gegen den Käufer wegen Lieferverzugs oder Produktionsstopps geltend machen,
- Kosten für die Beschaffung von Ersatzkapazitäten (z. B. die Auslagerung von Schneidarbeiten an externe Lohnfertiger während des Stillstands).
(3) Die Haftung des Verkäufers für vertragstypische, vorhersehbare Schäden wird pro Schadensfall auf die Höhe des Netto-Kaufpreises der betroffenen Maschine (bzw. bei Ersatzteillieferungen auf den Netto-Wert des betroffenen Bauteils) begrenzt.
§ 7 Gesamthaftungsausschluss-Ausnahme
Die Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen in den §§ 2, 3, 4, 5 und 6 gelten ausdrücklich nicht:
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer schriftlichen Garantie für die Beschaffenheit der Sache.
§ 8 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der LUPI Präzisionstechnik GmbH und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der LUPI Präzisionstechnik GmbH in 94051 Hauzenberg der Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
(3) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Passau.
Die LUPI Präzisionstechnik GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. [2]
Stand 04.08.2026
